Was für ein Wort: EU-Einweg-Kunststoffprodukte-Richtlinie – im Englischen abgekürzt SUPD (Single Use Plastics Directive). Aber was genau verbirgt sich dahinter? Was soll reguliert, verboten, bepfandet, mehrwegfähig gemacht werden? Und wie sollen die europäischen Ideen und Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz in nationales Recht umgesetzt werden? Kurz gefragt: Was ändert sich für welche Kunststoffverpackungen? Hier eine kleine Verortung für alle, die den Überblick verloren haben …
Verpackungsgesetz-Novelle:
Mehr Wahlfreiheit für den Konsumenten, weniger Müll in den Straßen: Dies sind einige Ziele der Änderung beim Verpackungsgesetz. Heißt konkret: Restaurants, Bistros oder Cafés müssen in Zukunft immer auch Mehrwegbehälter für den To-Go-Kaffee und für Take-Away-Essen anbieten. Auch wurde im Gesetz jetzt die Pfandpflicht bei Getränkeflaschen ausgeweitet und der künftige (höhere) Anteil von Recyclingkunststoff in PET-Getränkeflaschen festgeschrieben.
Konkret heißt das:
- Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen aus PET mit einem Füllvolumen bis zu drei Litern müssen ab 2025 zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Sämtliche Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen bis zu drei Litern müssen ab 2030 zu mindestens 30 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
- Die Pfandpflicht wird ab 2022 auf nahezu sämtliche Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen (und -Getränkedosen) ausgedehnt – unabhängig von ihrem Inhalt. Demnach werden auch Einweg-Kunststoffflaschen bepfandet, die Frucht-und Gemüsesäfte, alkoholische Getränke etc. enthalten. Für Milch, Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse soll die Pfandpflicht wegen hygienischen Problemen bei der Rückgabe erst ab 2024 gelten.
- Einweg-Kunststofflebensmittelverpackungen werden definiert als „Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
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- dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
- in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
- ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.”
Außerdem muss die Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe „tendenziell achtlos weggeworfen werden“, wie dies nach den EU-Vorgaben beispielsweise bei Einzelportionen der Fall ist. Keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Einweg-Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol (EPS) dürfen ab 3. Juli 2021 in Deutschland nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden, d.h. ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte ist auch nach diesem Datum möglich.
- Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, sowie von Mehrwegverpackungen sollen künftig einen Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten führen.
- Anbieter von Speisen und Getränken für den Sofortverzehr außer Haus werden ab 2023 verpflichtet, Mehrwegverpackungen als Alternative zu Einweg-Kunststofflebensmittelverpackungen und Einweg-Getränkebechern anzubieten, ohne dafür einen höheren Preis oder „schlechtere Bedingungen“ zu verlangen. Ein Pfand ist allerdings möglich. Außerdem gilt eine Hinweispflicht. Ausnahmen sind für kleine Unternehmen mit nicht mehr als fünf Mitarbeitern und nicht mehr als 80 m² Verkaufsfläche vorgesehen: Danach können kleine Unternehmen alternativ den Kunden anbieten, die Ware in von den Kunden mitgebrachten „Mehrwegbehältnisse“ abzufüllen.
Einweg-Kunststoffprodukte-Kennzeichnungs-Verordnung (EWKKennzV)
Noch so ein Wort-Ungetüm. Hinter der EWKKennzV verbirgt sich nichts anderes als die deutsche Umsetzung der EU-Vorgaben zu Einweg-Kunststoffprodukten. In aller Kürze: Bestimmte Getränkebehälter benötigen einen fest verbundenen Deckel und Einweg-Getränkebecher müssen als Maßnahme gegen das Littering als solche gekennzeichnet werden. Zumindest die Wirksamkeit der Kennzeichung wird mitunter stark bezweifelt. Aber dazu mehr an anderer Stelle.
Konkret geht es um diese beiden Vorgaben:
- Verbundene Verschlüsse und Deckel: Einweg-Kunststoff-Getränkebehälter (z.B. Flaschen) mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern dürfen ab 3. Juli 2024 nur erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse und Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben (sog. tethered caps);
- Kennzeichnung von Einweg-Getränkebechern (aus Kunststoff oder aus beschichtetem Papier), die ab 3. Juli 2021 erstmalig in Verkehr gebracht werden – mit einem Anti-Littering-Piktogramm und dem Hinweis auf den Kunststoffgehalt des Bechers.