• Länder nehmen Stellung zur EU-Verpackungsverordnung
  • IK begrüßt Empfehlungen weitgehend

Bad Homburg, 17. Mai 2023 – Am 12. Mai hat der Bundesrat zu dem Vorschlag der Kommission für eine EU-Verpackungsverordnung Stellung genommen und konkrete Änderungen gefordert. Damit greift die Länderkammer in die laufende Diskussion um eine Neuregelung des Verpackungsrechts in der EU ein. Die Empfehlungen werden von den Herstellern von Kunststoffverpackungen in Deutschland weitgehend begrüßt.

Keine Ausnahmen für faserbasierte Verpackungen

IK Geschäftsführerin Dr. Isabel Schmidt mit Aussagen zu faserbasierten VerpackungenIn seinem Beschluss hat der Bundesrat klargestellt, dass es keine Ausnahmen für faserbasierte Verpackungen von den Rezyklateinsatzquoten oder Mehrwegpflichten geben soll. Dr. Isabell Schmidt, Geschäftsführerin für Kreislaufwirtschaft bei der IK Industrieverpackungen e.V., begrüßt diese Entscheidung: „Wir setzen uns für materialneutrale Regelungen ein. Wo Mehrwegverpackungen aus ökologischen Gründen gefördert werden sollen, darf es keine pauschalen Ausnahmen für bestimmte Materialarten geben, sonst wird nur ein Einwegprodukt durch ein anderes ersetzt“, erklärt Schmidt. Ebenso dürfe es keine Ausnahmen für den Einsatz von Recyclingkunststoff geben, wenn der Kunststoff mit anderen Verpackungsmaterialien kombiniert wird. „Diese Regelung ist unsinnig und fördert ein Ausweichen in unökologische Verbundmaterialien.“

Praxisgerechte Recycling-Kriterien

Auch die Empfehlung, die Recyclingfähigkeits-Kriterien zu verschärfen (mindestens 80% statt 70% ab 2030), wird von der IK unterstützt. „Verpackungen, bei denen von Vornherein 30% Materialverlust eingeplant sind, sollten nicht auf den Markt gebracht werden“, empfiehlt Schmidt und fordert, besser auf vollständig recycelbares Monomaterial zu setzen.

Die IK begrüßt die Klarstellung des Bundesrates, dass bei der Berechnung des Lizenzentgelts für Kunststoffverpackungen ausschließlich auf deren Recyclingfähigkeit gesetzt werden sollte und dass industrielle bzw. großgewerbliche Verpackungen bei den Recyclingfähigkeits-Kriterien besonders zu berücksichtigen sind. Richtig ist aus Sicht der Branche auch die Empfehlung, bei der Definition, wann eine Verpackung »in großem Umfang« recycelt wird, auf die verfügbaren Verwertungskapazitäten abzustellen.

Flexibilisierung bei Rezyklatquoten

Richtig ist aus Sicht von Schmidt auch, dass die Rezyklateinsatzquoten für Kunststoffverpackungen nicht pro Verpackung, sondern auf den Durchschnitt der von einem Unternehmen in Verkehr gebrachten Verpackungen angewendet werden sollen, um auf Preis- und Lieferschwankungen flexibler reagieren zu können. Das genügt allerdings nicht: „Die Voraussetzungen für den Einsatz von Rezyklaten sind höchst unterschiedlich – in einen Farbeimer kann z.B. wesentlich mehr Recyclingmaterial eingesetzt werden als in einer Shampoo- oder gar in einer Lebensmittelverpackung. Sinnvoll wäre es deshalb einen Ausgleich zwischen verschiedenen Herstellern zu erlauben. Es kommt nicht darauf an, wo das Recyclingmaterial eingesetzt wird, sondern dass insgesamt mehr erdölbasierter Kunststoff ersetzt wird“, erklärt Schmidt.

Grafik zum Status der Kreislaufwirtschaft von Kunststoffverpackung - Recyclingfähigkeit 2017 = 75 %; 2021 = 81 % und Ziel für 2025 = 90 % - Recyclingquote 2017 = 47,1 % und 2021 = 65,5 % - Recyclingmaterial in Kunststoffverpackungen 2017 = 400 kt; 2021 = 467 kt; Ziel für 2025 = 1.000 kt

Keine Verbote am Gesetzgeber vorbei

Unterstützt wird auch für die Empfehlung der Länder, dass Verpackungsverbote nur durch den EU-Gesetzgeber und nicht von der Kommission erlassen werden sollen. „Verbote sind immer Ultima Ratio des Gesetzgebers und dürfen daher nicht von der Verwaltung beschlossen werden“, erläutert Dr. Martin Engelmann, Hauptgeschäftsführer der IK.

Ruf nach einheitlichen Verpackungsregeln im Binnenmarkt

Um eine Rückkehr zu einheitlichen Verpackungsregeln im EU-Binnenmarkt zu erreichen, hat sich der Bundesrat dagegen ausgesprochen, Mitgliedstaaten zu erlauben, höhere Wiederverwendungsquoten für Verpackungen einzuführen. Die IK begrüßt diese Entscheidung.

„Auch Wiederverwendungsquoten haben einen starken Binnenmarktbezug und müssen daher EU-weit einheitlich geregelt werden“ erklärt Engelmann.

Auf Kritik stößt dagegen die Empfehlung des Bundesrates, die EU-Verordnung auch auf die Rechtsgrundlage der Umweltkompetenz zu stellen. „Die Forderung nach einer zweiten Rechtsgrundlage ist ein Spiel mit dem Feuer“, so Engelmann und verweist darauf, dass es den Mitgliedstaaten dann möglich wäre, von den EU-Regeln abweichende Vorschriften zu erlassen. Zwar wolle der Bundesrat diese Möglichkeit auf die Abfallbewirtschaftung begrenzen. „Einige Mitgliedstaaten verbinden mit der zusätzlichen Rechtsgrundlage allerdings die Hoffnung, bestehende nationale Vorschriften z.B. für das Verpackungsdesign und Verpackungsverbote, beizubehalten beziehungsweise neue einzuführen. Das wäre das Ende des Binnenmarktes wie wir ihn kennen“, warnt Engelmann.

 

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