1. Keine Rezyklatquoten für kontakt-sensible Kunststoffverpackungen

Kritisch sehen wir die von der Kommission vorgeschlagene Festlegung von Mindestrezyklatanteilen ab 2030, u.a. für Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff (außer PET), weil für diese Lebensmittelverpackungen noch keine zugelassenen Rezyklate zur Verfügung stehen und die Nicht-Erfüllbarkeit der Vorgaben Vermarktungsverbote nach sich ziehen würde.

2. Keine Ausnahmen für faserbasierte Verpackungen

Entgegen einzelnen Vorschlägen der Kommission und des Parlaments setzen wir uns für materialneutrale Regelungen ein. Wo Mehrwegverpackungen aus ökologischen Gründen gefördert werden sollen, darf es keine pauschalen Ausnahmen für faserbasierte Verpackungen geben, sonst wird nur ein Einwegprodukt durch ein anderes ersetzt. Ebenso sollte es keine Ausnahmen von der Rezyklateinsatzquote geben, wenn der Kunststoff mit anderen Verpackungsmaterialien kombiniert wird, weil dadurch nur ein Ausweichen in nicht oder nur schwer recycelbare Verbundverpackungen und laminierte Verpackungen gefördert würde.

3. Kein Sonder-Reduktionsziel nur für Kunststoffverpackungen

Den Vorschlag der Berichterstatterin für ein Sonder-Reduktionsziel für Kunststoffverpackungen lehnen wir entschieden ab. Einer aktuellen Untersuchung der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung zufolge würde die Menge der haushaltsnah anfallenden Verpackungen um 10-20 Prozent zunehmen (!), wenn – wie von Frau Ries vorgeschlagen – 10 Prozent der Kunststoffverpackungen durch andere Materialien ersetzt werden müssten. Der Vorschlag würde auch den Trend zu Faser-Kunststoff-Verbunden und laminierten Papierverpackungen verstärken, zulasten der Kreislaufwirtschaft (s. Seite 5).

4. Flexibilisierung bei Rezyklatquoten

Wir setzen uns auch dafür ein, die Rezyklateinsatzquoten für Kunststoffverpackungen flexibler anzuwenden und einen Ausgleich zwischen Herstellern zu erlauben. Denn die Voraussetzungen für den Einsatz von Rezyklaten sind höchst unterschiedlich – in einen Farbeimer kann z. B. wesentlich mehr Recyclingmaterial eingesetzt werden als in einer Shampoo- oder gar in einer Lebensmittelverpackung. Das Rezyklat sollte dort eingesetzt werden, wo es am effizientesten möglich ist. Schließlich kommt es nicht darauf an, wo das Recyclingmaterial eingesetzt wird, sondern dass insgesamt mehr erdölbasierter Kunststoff ersetzt wird.

5. Praxisgerechte Recycling-Kriterien & Lizenzentgelt

Außerdem empfehlen wir, die Mindest-Recyclingfähigkeits- Stufe von 70 Prozent auf 80 Prozent zu verschärfen. Verpackungen, bei denen von Vornherein mehr als 20 Prozent Materialverlust eingeplant sind, sollten ab 2030 nicht auf den Markt gebracht werden. Hier sollte besser auf vollständig recycelbares Monomaterial gesetzt werden. Zudem sollten industrielle und großgewerbliche Verpackungen bei den. Recyclingfähigkeits-Kriterien besonders berücksichtigt werden und Verpackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern gesondert verwertet werden. Bei der Definition, wann eine Verpackung »in großem Umfang« recycelt wird, sollte auf die verfügbaren Verwertungskapazitäten abgestellt werden. Schließlich setzen wir uns dafür ein, dass bei der Berechnung des Lizenzentgelts für Kunststoffverpackungen ausschließlich auf deren Recyclingfähigkeit gesetzt werden sollte.

6. Keine Verbote am Gesetzgeber vorbei

Europafahnen vor der EU Kommission in Brüssel. Hier entstand die EU Verpackungsverordnung für Kunststoffverpackungen.

Europafahnen vor Der EU Kommission in Brüssel

Verpackungsverbote sollten nur durch den EU-Gesetzgeber und nicht von der Kommission erlassen werden sollen. Verbote sind immer ultima ratio des Gesetzgebers und dürfen daher nicht von der Verwaltung beschlossen werden. Um eine Rückkehr zu einheitlichen Verpackungsregeln im EU-Binnenmarkt zu erreichen, sollte es Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, von den Vorgaben für das Verpackungsdesign, den Verpackungsverboten und den Wiederverwendungsquoten abzuweichen. Auch Wiederverwendungsquoten haben einen starken Binnenmarktbezug und müssen daher EU-weit einheitlich geregelt werden.

7. Einheitliche Verpackungsregeln im EU Binnenmarkt

Die im Kreis der Mitgliedstaaten erhobene Forderung nach einer zweiten Rechtsgrundlage für die Verordnung ist aus unserer Sicht ein Spiel mit dem Feuer, weil es dadurch Mitgliedstaaten möglich wäre, von den EU-Regeln abweichende Vorschriften zu erlassen. Zwar hat die Bundesregierung hier ausschließlich die Vorgaben zur Abfallbewirtschaftung im Blick. Einige Mitgliedstaaten verbinden mit der zusätzlichen Rechtsgrundlage allerdings die Hoffnung, bestehende nationale Vorschriften z. B. für das Verpackungsdesign und Verpackungsverbote, beizubehalten beziehungsweise neue einzuführen. Das wäre das Ende des Binnenmarktes wie wir ihn kennen.

Beitragsbild: iStock | MarioGuti